Geschäftsbedingungen der Viendo Labs
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen mit unseren Vertragspartnern (im folgenden Auftraggeber genannt).
§ 1 Allgemeines & Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für sämtliche von uns getätigten Geschäfte. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot
1. Auftragsangebote können von uns innerhalb von jedenfalls 4 Wochen angenommen werden. Über mindestens diesen Zeitraum sind Auftraggeber an ihr Angebot gebunden.
2. Nur schriftliche Angebote von uns sind verbindlich.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sämtliche Geschäftsgrundlagen und - unterlagen sind vertraulich zu behandeln.
4. Für den Inhalt eines Vertrages bzw. den Umfang der Lieferung und Leistung ist in jedem Falle unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
§ 3 Preise und Zahlung
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die nach unseren Preislisten am Tag der Lieferung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht und aller sonstigen Kosten, die bei oder nach Lieferung entstehen, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Kaufpreis Netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Zahlt der Auftraggeber den Kaufpreis bei Fälligkeit nicht, so ist der offene Kaufpreis mit 4% pro Monat zu verzinsen. Nach unserer Wahl können wir auch Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzuges nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren, dem Auftraggeber bleibt vorbehalten einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Bei Erstauftrag ist die Zahlung fällig und zahlbar gegen Nachnahme.
3. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
§ 4 Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Eingang eventuell vereinbarter Anzahlungen und Abklärungen aller technischen Fragen.
2. Sollten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug geraten, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von wenigstens 4 Wochen mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung beschränkt auf ein Prozent des Lieferwertes für jede volle Woche des Verzugs, höchstens 10 % des Lieferwertes.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder aber Lieferung des Liefergegenstandes bzw. der zu erbringenden Leistung von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den hier entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Mahnverzug gerät.
6. Bestellungen können von uns in Teillieferungen erfüllt werden. Zahlt der Auftraggeber nicht rechtzeitig, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen oder gegen Bereitstellung der gesamten Warenmenge den vereinbarten Preis verlangen; entsprechendes gilt für Abrufaufträge.
7. Bei auftragsbezogener Fertigung behalten wir uns eine Unter- oder Überlieferung von 10 % bezogen auf die bestellte bzw. bestätigte Menge vor. Der Kaufpreis ist dann anteilig anzupassen und gilt zwischen uns und dem Auftraggeber als vereinbart.
§ 5 Lieferung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
2. Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
3. Unsere Lieferungen und Leistungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner Mängelgewährleistungsrechte nach diesen Geschäftsbedingungen entgegenzunehmen.
§ 6 Mängelgewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Soweit wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage sind, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
3. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Wir haften daher nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
4. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist sie gemäß vorstehenden Ziffern ausgeschlossen.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.
7. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nach Gefahrübergang in der Sphäre des Auftraggebers entstanden sind. Dies gilt insbesondere für Schäden in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Handhabung, übermäßiger physikalischer oder elektrischer Belastung oder nachträglicher Abnutzung, soweit nicht nachweislich ein Verschulden unsererseits vorgelegen hat. Insbesondere sind Verschleißteile - wie Gummiteile, Batterien, Sicherungen und ähnliches - von der Gewährleistung ausgenommen.
8. Eigenmächtige Änderungen des Liefergegenstandes oder nicht autorisierte Instandsetzungsarbeiten führen zum Erlöschen der Gewährleistungsansprüche.
9. Gewährleistungsarbeiten an EDV-Produkten werden auf Wunsch des Auftraggebers auch am Verwendungsort vorgenommen. Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten sind vom Auftraggeber zu übernehmen.
§ 7 Besonderheiten bei Gewährleistung für Softwarefehler
1. Der Auftraggeber erkennt an, dass Software trotz ausgiebiger Tests durch uns nie fehlerfrei sein kann. Wir übernehmen aber die Gewähr dafür, dass die Vertragssoftware bei Anlieferung nicht mit erheblichen Fehlern behaftet ist. Ein Fehler in diesem Sinne ist eine erhebliche Abweichung von der Funktionsbeschreibung, wie sie in den Dokumentationen enthalten ist.
2. Wir werden versuchen, erhebliche Fehler in von uns gelieferten Softwareprodukten zu beheben. Gelingt die Behebung nicht, so kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Minderungs- oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
3. Gewährleistungsansprüche für gelieferte Software entfallen, wenn die Vertragssoftware auf anderen Maschinen als die in diesem Vertrag vereinbarten genutzt wird oder von uns nicht genehmigte Änderungen vorgenommen worden sind oder die Software auf nicht von uns autorisierten oder gelieferten Maschinen verwendet wird.
4. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Anwender, die aus fehlerhafter Software entstanden sind. Wir haften auch nicht für sonstige mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden, insbesondere nicht für den Verlust oder die Einstellung aufgezeichneter Daten.
§ 8 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
2. Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 6 bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB eingreift, ist die Haftung von uns auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
3. Die Regelung gemäß Abs. 1 gilt auch nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Rücktrittsrecht
1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 4 Abs. 3, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung/Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wenn wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
§ 10 Installation
1. Für die Installation und Anpassung der von uns gelieferten Produkte ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Auf Wunsch des Auftraggebers übernehmen wir die Installation gegen Rechnung zu den jeweils geltenden Kundendienstbedingungen und Listenpreisen.
2. Voraussetzungen der Installation durch uns sind:
- Der Auftraggeber stellt einen geeigneten Raum und die anzuschließende Hardware installationsbereit zur Verfügung; das Auspacken und Aufstellen der von uns gelieferten Hardware samt Zubehör darf nur unter Anleitung eines unserer Vertreter erfolgen.
- Die Hardware samt Zubehör wurde weder vor der Installation durch uns ohne unsere schriftliche Einwilligung verändert noch außergewöhnlichen physikalischen oder elektrischen Belastungen, unsachgemäßer Handhabung oder sonstigen Beschädigungen, die nicht von uns zu vertreten sind, ausgesetzt.
3. Die Betriebsbereitschaft wird durch erfolgreichen Ablauf der von uns ausgearbeiteten Testverfahren nachgewiesen (wir teilen dem Auftraggeber das Installationsdatum und die Betriebsbereitschaft schriftlich mit).
4. Wird Software geliefert, so erhält der Auftraggeber die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige aktuelle Version der Vertragssoftware auf Datenträger in installationsfähiger Form. Der Auftraggeber erhält des Weiteren die dazugehörigen Installationsanweisungen.
§ 11 Umfang der Nutzungsrechte
1. Soweit der Liefergegenstand aus Software besteht, räumen wir mit Lieferung das Recht zur Nutzung der Vertragssoftware auf einer gelieferten oder von uns autorisierten Maschine oder einem autorisierten Datenträger des Auftraggebers ein.
2. Die Vertragssoftware darf ausschließlich nur auf dieser EDV-Anlage des Auftraggebers genutzt werden. Die Berechtigung erstreckt sich auch auf die mit der EDV-Anlage elektronisch verbundenen Komponenten, so insbesondere Großspeicher. Die anderweitige Nutzung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung unter Abschluss eines entgeltlichen Lizenzvertrages.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich im notwendigen Umfang Sicherungskopien zu ziehen. Er wird solche Sicherungskopien registrieren und vor dem Zugriff Unberechtigter schützen. Alle Kopien, also auch die Sicherungskopien und Teilkopien der Vertragssoftware, bleiben unser Eigentum.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum von angelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall bzw. Schaden.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner uns bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Kaufsache setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 13 Urheberrechte
1. Soweit wir auf Wunsch des Auftraggebers besondere Entwicklungsarbeiten durchführen, stehen uns die gewerblichen Schutzrechte an den entwickelten Leistungen/Lieferungen sowie an den zur Herstellung notwendigen Einrichtungen zu, auch wenn sich der Auftraggeber an den Entwicklungskosten beteiligt hat. Der Auftraggeber erwirbt keine eigenen Schutzrechte.
2. Von uns gelieferte Software unterliegt dem Urheberrecht. Das Urheberrecht verbleibt in jedem Falle bei uns.
§ 14 Gerichtsstand; Erfüllungsort
1. Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Hauptsitz oder der Sitz unserer die Lieferung ausführenden Zweigniederlassung der Erfüllungsort.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt
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